• Aktuelle Umfrage
  • Die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen im KHVVG (Anlage 1) werden in unserem Krankenhaus (unseren Krankenhäusern)

Mitglied werden bei der DGfM

Sind Sie an einer persönlichen Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling e. V. interessiert?

Informieren Sie sich hier über unsere aktuelle Beitragsordnung.

Bitte füllen Sie das nachfolgende Formular aus und bestätigen Sie Ihre Angaben mit einem Klick auf die Schaltfläche "Aufnahmeantrag erstellen". Das Formular beinhaltet eine Sepa-Einzugsermächtigung, falls Sie oder Ihr Arbeitgeber den Mitgliedsbeitrag per Lastschrifteinzug entrichten wollen. Sollten Sie die "Einzugsermächtigung" nicht ausfüllen, erhalten Sie automatisch eine Rechnung. In diesem Falle erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um 10 EUR jährlich (siehe Beitragsordnung).

Anhand Ihrer gemachten Angaben wird ein ausgefülltes Antragsformular erstellt, das Sie herunterladen und ausdrucken können. Bitte senden Sie uns das unterschriebene Antragsformular entweder per Post an:

Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling e.V.
Obere Hauptstraße 23
68766 Hockenheim

oder per Telefax an 06205 3043919.

Über die angegebene E-Mail Adresse erhalten Sie nach der Zustimmung Ihres Antrags Ihre persönliche Zugangskennung für unsere Internetseite um alle Vorteile und Informationen der Mitgliedschaft online nutzen zu können.

Private Kontaktdaten



Geschäftl. Kontaktdaten


Einzugsermächtigung im SEPA-Lastschriftverfahren

Hiermit ermächtige ich die Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling e.V. (DGfM) – Gläubiger-ID DE9211100000170391- bis auf Widerruf, den jährlichen Mitgliedsbeitrag für die DGfM gemäß der aktuellen Beitragsordnung in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe von meinem unten angegebenen Konto im SEPA-Lastschriftverfahren einzuziehen.

Ich kann innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Buchungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Geldinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung.

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