Satzung der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling e. V.
Die Satzung der DGfM vom 17. Mai 2022
§ 1 - Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling e. V.
- Der Verein ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Heidelberg.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.
- Der Verein unterteilt sich in Regionalverbände und Fachausschüsse.
- Der Verein kann Fachausschüsse bilden. Die Tätigkeit des Fachausschusses kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 2 - Zweck des Vereins
-
Die Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling e.V. mit Sitz in Heidelberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
-
Der Verein verfolgt folgende gemeinnützige Zwecke:
a. Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO),
b. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO),
c. Förderung der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
- Die Satzungszwecke zu a. bis c. werden verfolgt insbesondere durch:
- die fachliche und wissenschaftliche Weiterentwicklung des Medizincontrollings, durch Ausarbeitung von Empfehlungen für das Medizincontrolling und Erarbeitung der dafür erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen, (zu a. und b.),die fachliche und organisatorische Förderung des Medizincontrollings (zu b.),
- Beteiligung an der Weiterentwicklung von Vergütungs- und Klassifikationssystemen im Gesundheitswesen (zu b.),
- Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung der im Medizincontrolling tätigen Personen und Institutionen (zu c.),
- Organisation von Veranstaltungen zu aktuellen Themen in Form von Fachvorträgen (zu a. bis c.),
- Angebot eines offenen Diskussions- und Informationsforums (zu a. bis c.),
- Teilnahme am gesundheitspolitischen Diskurs (zu b.),
- Verbreitung von Informationen zum Medizincontrolling, insbesondere auch im Interesse der nationalen und internationalen Zusammenarbeit und zur Verbesserung des Informationsaustauschs der im Medizincontrolling tätigen Personen und Institutionen (zu a. bis c.)
§ 3 - Steuerliche Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Unabhängigkeit, Regionalverbände
- Die Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling e.V. ist ein unabhängiger Verein.
- Mit der Gründung der Regionalverbände nehmen diese die unter § 2 Absätze 2 und 3 aufgeführten Punkte in eigener Verantwortung für ihren Zuständigkeitsbereich wahr. Über Zuständigkeitskonflikte unter den Regionalverbänden entscheidet der Vorstand.
§ 5 - Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die im Bereich Medizincontrolling tätig sind oder das Medizincontrolling unterstützen.
-
Außerordentliche Mitglieder können werden:
a. Studierende im Gesundheitswesen
b. sonstige Personen, die sich in Berufsausbildung im Gesundheitswesen befinden, wenn das Studium oder die Berufsausbildung in Vollzeit erfolgt. - Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen durch den Vorstand ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb einer Mitgliedschaft ist grundsätzlich nur auf schriftlichen, vom Antragssteller unterschriebenen Antrag möglich. Die Unterschrift kann auch digital erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
§ 7 - Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied des Vereins kann an öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
- Die ordentlichen Mitglieder verfügen über sämtliche vereinsrechtliche Mitgliedschaftsrechte, insbesondere Stimm-, Wahl- und Antragsrechte in der Mitgliederversammlung.
- Die außerordentlichen Mitglieder sind nicht stimm-, wahl- und antragsberechtigt. Sie haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 7 a - Allgemeine Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und die satzungsmäßig vorgesehenen Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
- Die Mitglieder sind für die ordnungsgemäße Empfangsmöglichkeit der E-Mail-Mitteilungen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, das Passwort für den Mitgliederbereich der Homepage des Vereins ausschließlich für die eigene Nutzung zu verwenden. Eine Weitergabe des Passwortes kann den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben.
§ 7 b - Mitgliedsbeiträge
- Ordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen.
- Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.
- Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge sind grundsätzlich bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten. Die näheren Einzelheiten über das Verfahren und die Beitragshöhe regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
§ 8 - Erlöschung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod.
- durch Austritt. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären.
- durch Ausschluss. Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittel- Mehrheit ausgeschlossen werden.
- durch Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge von mindestens 6 Monaten durch Vorstandsbeschluss.
§ 9 - Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- das Präsidium
§ 9 a - Haftungsbegrenzung
- Die Mitglieder von Vorstand und Präsidium haften dem Verein nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen dem Verein gegenüber obliegenden Sorgfaltspflichten.
- Im Innenverhältnis stellt der Verein im Falle leichter Fahrlässigkeit die Mitglieder von Vorstand und Präsidium von der Haftung gegenüber Dritten frei.
§ 10 - Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Finanzvorstand, dem Generalsekretär und zwei bis fünf Beiräten.
- Alle Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling e. V. sein.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Der Vorstand ist verantwortlich für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung und die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand richtet die Mitgliederversammlung gemäß § 11 unter Mithilfe der Regionalverbände in finanzieller bzw. personeller Hinsicht aus.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann einen Geschäftsführer zur Führung der laufenden Geschäfte bestellen.
- Der Vorstand trifft Entscheidungen in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
- Bei Stimmengleichheit bei Vorstandsentscheidungen zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
- Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden bei der Wahrnehmung der Interessen des Vereins.
- Der Schriftführer ist für die Protokollführung bei Vorstandssitzungen und bei der Mitgliederversammlung verantwortlich.
- Der Finanzvorstand verwaltet die Kasse des Vereins und verantwortet die ordnungsgemäße Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben. Er wird durch den Generalsekretär vertreten.
- Die Beiräte übernehmen Vertretungsaufgaben.
- Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben, in der er die Verantwortung und die Aufgaben des Vorstandes weiter konkretisiert.
- Die Mitglieder des Vorstandes können für die Ausübung ihres Amtes nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Es ist ihnen der durch die Amtsausübung entstandene Aufwand zu ersetzen, soweit dieser nachweislich entstanden, notwendig und angemessen war. Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt sich, soweit keine andere Bemessungsgrundlage durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde, in Analogie zu den Grundsätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 - Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter beruft sie mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung per E-Mail ein. Das Mitglied ist für die ordnungsgemäße Empfangsmöglichkeit der E-Mail verantwortlich. Mit Absendung der E-Mail hat der Vorstand seine satzungsgemäße Pflicht zur Einladung erfüllt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich und mit einer Begründung versehen verlangt. Der Vorstand kann innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung anberaumen.
- Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
- Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören: - Entgegennahme des Jahresberichtes - Entgegennahme des Berichtes des Finanzvorstands - Wahl der Kassenprüfer - Entlastung des Vorstandes - Festlegung der Anzahl der Beiräte - Wahl der Vorstandsmitglieder - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Soweit in der Satzung nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist, wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden bei Stimmengleichheit. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Abstimmung ist offen, auf Antrag geheim durchzuführen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie wird den ordentlichen Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
§ 12 - Wahl des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
§ 13 - Präsidium
- Das Präsidium besteht aus den Mitgliedern des Vorstands sowie aus den Vorsitzenden der Regionalverbände und deren Stellvertretern.
- Der Aufgabenbereich des Präsidiums besteht darin, die Interessen der Regionalverbände sicherzustellen durch:
- Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Regionalverbänden,
- die Unterstützung des Vorstandes bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die Regionalverbandsvorsitzenden und deren Stellvertreter,
- die Beratung des Vorstandes bei der Weiterentwicklung des Vereins durch die Regionalverbandsvorsitzenden und deren Stellvertreter,
- die Weiterentwicklung der Verbandsstruktur.
§ 14 - Errichtung, Rechte und Pflichten der Regionalverbände
- Auf Antrag von mindestens vier ordentlichen Mitgliedern des Vereins kann ein Regionalverband errichtet werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
- Der Regionalverband muss einen lokalen Bezug haben und soll sich räumlich nicht mit einem anderen Regionalverband überschneiden. Der lokale Bezug knüpft an die Arbeitsstätten der Mitglieder des Regionalverbandes an.
- Sinn und Zweck der Errichtung der Regionalverbände ist es, Vereinsmitgliedern die Möglichkeit zu geben, die Ziele, den Zweck und die Angebote des Vereins in regionalen Strukturen wahrnehmen zu können.
- Die Regionalverbände sind keine rechtlich selbständigen Vereine im Sinne der §§ 21 ff. BGB.
- Den Regionalverbänden kann auf Antrag ein eigenes Budget gewährt werden. Die Höhe orientiert sich an der Anzahl der Mitglieder des Regionalverbandes und an dem Wirtschaftsplan des Vereins. Über die Gewährung und die Höhe des Budgets entscheidet der Vorstand im Rahmen des Wirtschaftsplans. Sollte eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Regionalverbandes vorliegen, kann dies bei der Bemessung der Höhe des Budgets entsprechend berücksichtigt werden. Das Budget wird dem Regionalverband virtuell zugewiesen, Auszahlungen im Rahmen des Budgets werden durch den Finanzvorstand des Vereins vorgenommen. Verhält sich der Regionalverband abträglich gegenüber den Vereinszielen, kann der Vorstand dem Regionalverband das Budget wieder entziehen. Wurde dem Regionalverband kein eigenes Budget gewährt, kann der Regionalverband nur Mittel verwenden, sofern diese vorher durch den Vorstand für die Verwendung durch den Regionalverband genehmigt wurden.
- Der Regionalverband wählt für einen Zeitraum von drei Jahren aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie eine angemessene Zahl von Beiräten mit beratender Funktion. Über die Zahl der Beiräte entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Vorsitzende des Regionalverbandes und sein Stellvertreter sind für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Regionalverbandes zuständig und gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
- Der Regionalverband kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Diese bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand.
- Der Vorsitzende des Regionalverbandes und sein Stellvertreter tragen die Verantwortung für ein gewährtes Budget. Sie sind im Rahmen des Budgets für die satzungsgemäße Mittelverwendung verantwortlich.
- Der Regionalverband stellt alle Aktivitäten zeitnah auf der Homepage des Vereins ein und stellt sicher, dass durch die Veröffentlichung der Protokolle und Vortragsfolien im geschützten Bereich alle Mitglieder des Vereins von der Arbeit des Regionalverbandes profitieren. Einmal jährlich leistet der Vorsitzende des Regionalverbandes und sein Stellvertreter eine Zuarbeit für die Erstellung des Geschäftsberichts der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling e. V.
§ 15 - Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung (Kassenprüfer). Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Diese haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzvorstands und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. Juli jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
§ 17 - Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Médecins Sans Frontières – Ärzte ohne Grenzen, Deutsche Sektion“ (MSF), Sitz in Berlin, eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 - Allgemeines
- Der Verein gibt Mitgliedern und Nichtmitgliedern des Vereins die Möglichkeit, Vorträge zu Themen zu halten, die sich im Bereich des Vereinszwecks halten. Die Vortragenden können für ihre Vortragstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Ferner steht ihnen ein Anspruch auf Ersatz ihrer im Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit entstandenen Aufwendungen zu, soweit diese nachweislich entstanden, notwendig und angemessen waren.
- Die Mitglieder dürfen allgemein ihre Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling e. V. nennen, die Nennung darf jedoch nicht zu Werbezwecken missbraucht werden.
- Die gewählte männliche Form gilt als geschlechtsneutral.
§ 19 - Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Mitglieder des Vereins gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, sofern sie bei Abfassung dieser Satzung oder bei einer späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der
Satzung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
Vorstehende Satzung wurde in Frankfurt am 17. Mai 2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Hierfür zeichnen als Vertreter des Vereins
Vorstandsvorsitzende
Stellvertretender Vorsitzender
Schriftführer
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- Schließung der DGfM Geschäftsstelle vom 23.12.2024 bis zum 6.1.2025
- Geschäftsbericht 2023 der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling e.V.
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